Der im Jahr 1891 gegründeten Chorvereinigung Geismar, entstanden aus dem Männerchor Geismar und dem im Jahr 1957 gegründeten Frauenchor Geismar, vereinigt im Jahr 1965 zur Chorvereinigung Geismar, soll nunmehr auf Beschluss der Mitglieder vom 15.02.2003 durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar Rechtsfähigkeit verliehen werden.
Die nachstehende Vereinssatzung wurde zu diesem Zweck überarbeitet und in offener Abstimmung mehrheitlich von der Mitgliederversammlung am 07. Mai 2003 angenommen.
Satzung der Chorvereinigung Geismar 1891
§ 1 (Name, Sitz und Gründung des Vereins)
Der Verein führt den Namen „Chorvereinigung Geismar 1891“.
Sitz des Vereins ist Fritzlar, Stadtteil Geismar.
Die Gründung erfolgte im Jahr 1891.
Er ist einzutragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar.
§ 2 (Aufgaben des Vereins)
Der Verein bezweckt die Pflege des traditionellen und zeitgenössischen Liedgutes, der Geselligkeit und der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls.
Zur Erreichung dieser Ziele werden
Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
Die Chorvereinigung Geismar ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung vom 01. Oktober 2002 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 (Zugehörigkeiten)
Die Chorvereinigung Geismar gehört dem „Sängerkreis der Chatten“, dem „Mitteldeutschen Sängerbund“ und damit auch dem Deutschen Sängerbund an.
§ 4 (Mitglieder)
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Bestrebungen des Chores aktiv oder passiv unterstützen will.
Der Beitritt ist freiwillig. Er ist schriftlich anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 (Mitgliedschaft)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse einzuhalten und den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.
Die singenden Mitglieder haben die zusätzliche Pflicht, an den festgesetzten Chorproben teilzunehmen.
§ 6 (Mitgliedsbeitrag)
Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, der am 30.05. eines jeden Jahres im voraus fällig ist. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird ein anteiliger Beitrag (Jahresbeitrag durch 12 mal Anzahl der Restmonate des Geschäftsjahres) fällig.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Im Bedarfsfall können nach mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Nach näherer Weisung durch den Vorstand können Arbeitsleistungen verlangt werden. Der Vorstand kann hierzu Befreiung erteilen.
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Zuwendungen, die nicht mit den angegebenen Zwecken des Vereins zu vereinbaren sind, und unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.
Bei freiwilligem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes bzw. bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod entsteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.
§ 7 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch
Zu a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der freiwillige Austritt wird nach Einhalt einer 3monatigen Frist zum Ende des dritten Monats nach Ende des Monats wirksam, an dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist. Eine Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrags erfolgt nicht.
Zu b)
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Zu c)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in gröblicher Weise verstoßen hat oder länger als 12 Monate trotz Mahnung den festgesetzten Beitrag schuldig bleibt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Dabei sind dem Mitglied die Ausschließungsgründe schriftlich bekanntzugeben.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Sie ist mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen auch dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Als schriftliche Einberufung gilt auch die Veröffentlichung im „Wochenspiegel“, amtliches Verkündungsorgan der Stadt Fritzlar.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter(in) geleitet.
Beschlüsse werden im Allgemeinen öffentlich und nur auf Antrag geheim gefasst. Für die Annahme von Beschlüssen gilt einfache Mehrheit, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Hinsichtlich der Auflösung des Vereins gilt § 14 dieser Satzung.
Vor der Abstimmung über jeden Punkt der Tagesordnung ist den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung dem Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung soll enthalten
Über Form und Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist durch den/die Vorsitzende(n) und den/die Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus
Der Vorstand kann auf Verlangen der Mitgliederversammlung um weitere Stellvertreter zu den o. a. Positionen erweitert werden.
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand allein, im Übrigen je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch den/die Vorsitzende(n) oder Stellvertreter(in) schriftlich oder mündlich einzuberufen sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind mehrheitlich zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch mindestens drei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Zeitraumes, für den es gewählt wurde, aus, kann sich der Vorstand aus Vereinsmitgliedern ergänzen. Das Amt dessen endet mit der Neuwahl.
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.
§ 11 (Kassenprüfer)
In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und eine Ersatzperson zu wählen, deren Amtszeit auf zwei Jahre beschränkt wird.
Die Wiederwahl ist nach einer Pause von zwei Jahren zulässig.
§ 12 (Zusätzliche Ausschüsse)
Von der Mitgliederversammlung sollen zur Erleichterung der Vereinsarbeit die u. a. zusätzlichen Ausschüsse gewählt werden.
Aufgabe der Ausschussmitglieder ist es, in ihren Aufgabenbereichen vorbereitend, auf Anordnung des Vorstandes auch entscheidend zu wirken.
Die Mitglieder der Ausschüsse können einzeln oder in ihrer Gesamtheit als zusätzliche Teilnehmer zu den Vorstandssitzungen gebeten werden.
§ 13 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.
Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand.
Im Falle der beschlossenen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Fritzlar, die das Vermögen für die Förderung der Kunst oder der Volksbildung im Stadtteil Geismar zu verwenden hat.
§ 15 (Erlass einer Geschäftsordnung)
Der Vorstand erlässt zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten zu dieser Satzung, insbesondere zu den §§ 2 und 6, regelt und bei Bedarf erweitert bzw. geändert werden kann.
§ 16 (Inkrafttreten der Satzung)
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. Mai 2003 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar in Kraft.
gez.: Heinrich Neuhaus gez.: Bernd Lördemann |
gez.: Elfi Wicke-Lichau gez.: Adam Schmahl-Martin |
gez.: Sonja Störmer |
gez.: Ludwig Stracke |
gez.: Martina Bauer-Rausch |
gez.: Auguste Eubel |
gez.: Margot Strauß |
gez.: Heinrich Horn |